Allgemeine Geschäftsbedingungen TRIARGOS GmbH

 

Allgemeiner Teil
1. Geltungsbereich
2. Besondere Bedingungen
3. Änderungen der Geschäftsbedingungen
4. Voraussetzungen für das Zustande kommen einer Vertragsbeziehung
5. Weitergabe von Leistungen an Dritte
6. Auftragsdurchführung
7. Gefahrtragung, Schutz vor Viren
8. Berechnung von Leistungen
9. Zahlungen, Einwände gegen die Rechnungsstellung
10. Aufrechnung
11. Zahlungsverzug
12. Abtretung von Ansprüchen
13. Urheberrechte und sonstige Rechte
14. Datenschutz
15. Verschwiegenheit
16. Haftung
17. Haftung für mittelbare Schäden
18. Haftung für Datenverlust
19. Exportkontrollbestimmungen
20. Gerichtsstand; salvatorische Klausel

Geschäftsbedingungen TRIARGOS GmbH – Juli 2017

1. Geltungsbereich
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die im Rahmen der
Geschäftsbeziehungen zwischen der TRIARGOS GmbH und den Kunden
geschlossen werden, auch wenn diese Geschäftsbedingungen im Einzelfall nicht
vorgelegt werden.
1.2. Die TRIARGOS GmbH stellt auf Anfrage jederzeit eine gedruckte Version dieser
Geschäftsbedingungen kostenfrei zur Verfügung.

2. Besondere Bedingungen
Soweit für Leistungen auch Besondere Bedingungen gelten, gehen diese bei
Abweichungen dem Allgemeinen Teil vor.

3. Änderungen der Geschäftsbedingungen
TRIARGOS GmbH kann sowohl den Allgemeinen Teil der Geschäftsbedingungen
als auch die Besonderen Bedingungen ändern. Der Kunde kann die im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen bereits bestehenden und von
den Änderungen betroffenen Dauerschuld-verhältnisse innerhalb eines Monats ab
Bekanntgabe der Änderung zum Ablauf des dritten auf die Kündigung folgenden
Monats kündigen, sofern nicht der Kunde eine kürzere Kündigungsfrist wünscht.
Bis zum Wirksamwerden der Kündigung richtet sich das gekündigte
Vertragsverhältnis nach den alten Bedingungen. Kündigt der Kunde nicht
innerhalb der vorgenannten Frist, so gilt die geänderte Fassung als genehmigt.
TRIARGOS GmbH wird den Kunden auf diese Folge bei der Bekanntgabe der
Änderungen nochmals gesondert hinweisen.

4. Voraussetzungen für das Zustande kommen einer Vertragsbeziehung
Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung des jeweiligen Angebotes der TRIARGOS
GmbH zustande. Vereinbarungen sind grundsätzlich nur schriftlich zulässig.

5. Weitergabe von Leistungen an Dritte
5.1. Soweit nicht entweder ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist oder sich aus der
Zweckbestimmung einer Lieferung oder Leistung im Einzelfall etwas anderes
ergibt, dürfen Lieferungen und Leistungen der TRIARGOS GmbH vom Kunden
nur für eigene Zwecke in Anspruch genommen werden. Insbesondere dürfen
Lieferungen und Leistungen der TRIARGOS GmbH nicht für Dritte gewerblich
oder beruflich genutzt oder an Dritte weitergegeben werden.
5.2. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 5.1
enthaltenen Verpflichtungen entsteht ein Anspruch gegen den Kunden zur
Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro. Steht der TRIARGOS
GmbH aus dem gleichen Sachverhalt ein Schadensersatz-anspruch zu, ist die
vereinbarte Vertragsstrafe als Mindestbetrag zu verstehen. Die Geltendmachung
eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
5.3. Bei einem schwer wiegenden Verstoß gegen die Regelung aus Ziffer 5.1 ist
TRIARGOS GmbH darüber hinaus berechtigt, ihre Leistungen ganz oder teilweise
zu verweigern.

6. Auftragsdurchführung
6.1. Die TRIARGOS GmbH erbringt ihre Leistungen nach den anerkannten fachlichen
und technischen Anforderungen und entsprechend der gesetzlichen
Bestimmungen. Die TRIARGOS GmbH ist berechtigt, Leistungen auch durch
andere Unternehmen erbringen zu lassen.
6.2. Soweit für einzelne Leistungen der TRIARGOS GmbH besondere
Voraussetzungen zu beachten sind, wird der Kunde hierauf hingewiesen. Die
jeweils gültigen Unterlagen und Informationen werden dem Kunden zur Verfügung
gestelltt. Aus einer Nichtbeachtung können keine Ansprüche gegen TRIARGOS
GmbH geltend gemacht werden.Die TRIARGOS GmbH ist in begründeten
Einzelfällen berechtigt, die Übernahme von Aufträgen von besonderen Auflagen
abhängig zu machen.
6.3. Die TRIARGOS GmbH hält nach Möglichkeit besondere Ausführungsanweisungen
des Kunden ein. In diesem Fall regelt sich die Haftung nach Ziffer
18.7.

7. Gefahrtragung, Schutz vor Viren
7.1. Der Versand sämtlicher Materialien, Unterlagen und Programme sowie die
Übermittlung von Daten und Programmen von und zur TRIARGOS GmbH erfolgt
ausschließlich auf Gefahr des Kunden.
7.2. Der Kunde überprüft alle Dateien, die zur TRIARGOS GmbH übermittelt werden,
vor dem Versenden auf Virenbefall. Der Kunde setzt stets die aktuelle Version der
Antivirensoftware ein.

8. Berechnung von Leistungen
8.1. Die jeweils gültigen Preise der TRIARGOS GmbH sowie Änderungen hiervon
werden dem Kunden bekannt gemacht.
8.2. Lieferungen und Leistungen auf Grund einer Einzelbestellung erfolgen zu dem zur
Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Preis.
8.3. Die Höhe einer laufenden Vergütung bestimmt sich nach dem zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültigen Preis.
8.4. Eine Erhöhung einer laufenden oder einer nutzungsabhängigen Vergütung wird
durch die TRIARGOS GmbH mindestens zwei Monate vor Wirksamwerden
angekündigt. Der Kunde kann den der Preiserhöhung zu Grunde liegenden
Vertrag innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Preiserhöhung zu deren In-
Kraft-Treten kündigen. Kündigt der Kunde nicht innerhalb der vorgenannten Frist,
so gilt die geänderte Vergütung als genehmigt. TRIARGOS GmbH wird den
Kunden auf diese Folge bei der Ankündigung der Preiserhöhung nochmals
gesondert hinweisen.
8.5. Die erstmalige Einführung einer Vergütung für eine bislang kostenfrei erbrachte
Leistung wird durch die TRIARGOS GmbH mindestens zwei Monate vor
Wirksamwerden angekündigt. Der Kunde kann den von der Neueinführung
betroffenen Vertrag innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Neueinführung
zu deren In-Kraft-Treten kündigen. Kündigt der Kunde nicht innerhalb der
vorgenannten Frist, so gilt die geänderte Vergütung als genehmigt. Die
TRIARGOS GmbH wird den Kunden auf diese Folge bei der Ankündigung der
Neueinführung nochmals gesondert hinweisen.
8.6. Sind bei den Preisen bestimmte Leistungen nicht enthalten, so können diese mit
der üblichen Vergütung berechnet werden. Dies gilt insbesondere für eine
Auftragsdurchführung gemäß besonderer Ausführungsanweisungen nach Ziffer
8.4.
8.7. Der Versand sämtlicher Materialien, Unterlagen und Programme sowie die
Übermittlung von Daten zwischen der TRIARGOS GmbH und dem Kunden erfolgt
grundsätzlich auf Kosten des jeweiligen Versenders. Der Kunde trägt die Kosten
für die Inanspruchnahme von Online-Leistungen.
Die TRIARGOS GmbH kann nach vorheriger Ankündigung den Kunden an ihren
Versand- und Übermittlungskosten beteiligen.
Bei einer Rücksendung im Rahmen von Mängelansprüchen werden die Kosten
der Versendung durch TRIARGOS GmbH übernommen.

9. Zahlungen, Einwände gegen die Rechnungsstellung
9.1. Zahlungen erfolgen im Regelfall nach schriftlicher Vereinbarung im
Lastschriftverfahren. Bei anderweitiger Zahlungsabwicklung ist die TRIARGOS
GmbH berechtigt, wegen des größeren Verwaltungs-aufwandes eine
Bearbeitungsgebühr zu verlangen.
9.2. Einwände gegen die Rechnungsstell ung der TRIARGOS GmbH sind innerhalb
einer Ausschlussfrist von drei Wochen nach Erhalt der Rechnung schriftlich
geltend zu machen. Ansonsten gilt die Rechnung als anerkannt. Die TRIARGOS
GmbH wird den Kunden in der Rechnung auf diese Rechtsfolge gesondert
hinweisen.

10. Aufrechnung
Die Aufrechnung gegen Forderungen der TRIARGOS GmbH für erbrachte
Leistungen mit Gegenforderungen jeglicher Art, insbesondere Scha-densersatzoder
Mängelansprüchen, ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um
unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt oder um
Forderungen, die zwar bestritten, aber vor Gericht entscheidungsreif sind.

11. Zahlungsverzug
11.1. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, ist die TRIARGOS GmbH berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basis-zinssatz zu
berechnen. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles von
15 Tagen an, ohne dass es hierzu einer Mahnung bedarf. Die Geltendmachung
weiterer Verzögerungsschäden bleibt vorbehalten.
11.2. Darüber hinaus ist die TRIARGOS GmbH im Falle des Zahlungsverzugs des
Kunden nach schriftlicher Ankündigung berechtigt, ihre Leistungen bis zur
Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen zu verweigern oder nur noch gegen
Vorauskasse bzw. Sicherheitsleistung zu erbringen.
11.3. Ist der Kunde mit mehr als einer Zahlung im Verzug, hat die TRIARGOS GmbH
ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich sämtlicher noch nicht erbrachter
Leistungen.

12. Abtretung von Ansprüchen
Die Abtretung jeglicher Ansprüche des Kunden aus Rechtsverhältnissen
mit der TRIARGOS GmbH an Dritte ist ausgeschlossen und dieser gegenüber
unwirksam.

13. Urheberrechte und sonstige Rechte
13.1. Alle Rechte der TRIARGOS GmbH an Programmen, Auswertungen,
Beschreibungen, Formularen, Lehrmaterialien, Systemen, Programmschnittstellen,
Datenbanken und an ihren sonstigen Werken sowie an ihrem
Know-how bleiben vorbehalten.
13.2. Der Kunde verpflichtet sich, alles zu unterlassen, was geeignet ist, Rechte der
TRIARGOS GmbH zu beeinträchtigen. Insbesondere hat er sicherzustellen, dass
Dritte diese Rechte nicht verletzen können.
13.3. Vervielfältigungen, Verbreitungen, Bearbeitungen, andere Umgestal-tungen und
sonstige Verwertungen sind dem Kunden nur im Rahmen der hierfür geltenden
Bestimmungen der Besonderen Bedingungen oder auf Grund gesonderter
vertraglicher Vereinbarungen gestattet.
13.4. Verstößt der Kunde gegen die in Ziffern 13.1 bis 13.3 genannten Regellungen, ist
die TRIARGOS GmbH berechtigt, den Kunden insoweit von der weiteren Nutzung
der betreffenden Leistungen auszuschließen, insbesondere den Zugriff hierauf zu
sperren und überlassene Datenträger zurückzufordern.
Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
13.5. Vorstehende Bestimmungen gelten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
zur TRIARGOS GmbH.

14. Datenschutz
14.1. Die TRIARGOS GmbH verpflichtet sich, alle nach den geltenden Datenschutzvorschriften
erforderlichen Datenschutz- und Datensicherungsmaßnahmen
zu treffen. Die TRIARGOS GmbH gewährleistet die im Rahmen der
ordnungsgemäßen Abwicklung der Aufträge gesetzlich geforderten
Sicherungsmaßnahmen und wird diese dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
14.2. Werden personenbezogene Daten durch TRIARGOS GmbH im Auftrag des
Kunden erhoben, verarbeitet oder genutzt, erfolgt dies im Rahmen der Weisungen
des Kunden (Auftragsdatenverarbeitung). Die TRIARGOS GmbH verpflichtet sich,
dafür Sorge zu tragen, dass alle Auftragsdaten und deren Verarbeitung streng
vertraulich behandelt und insbesondere nicht unbefugt an Dritte übermittelt
werden. Der Kunde beauftragt TRIARGOS GmbH mit der Vornahme aller
erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Herbeiführung
einer rationellen Verarbeitung und zur Sicherung der Daten vor Verlust.
Sämtliche sonst vom Kunden durch TRIARGOS GmbH erhobenen persönlichen
Daten werden vertraulich behandelt. Die für die Geschäftsabwicklung
notwendigen Daten können an verbundene Unter-nehmen oder beteiligte
Unternehmen der TRIARGOS GmbH und an Vertragspartner übermittelt werden.
14.3. TRIARGOS GmbH kann jederzeit Bonitätsauskünfte über den Kunden einholen.
Der Kunde ist damit einverstanden, dass TRIARGOS GmbH im Falle
nichtvertragsgemäßen Verhaltens Daten an mit der Bonitätsprüfung beauftragte
Vertragspartner übermitteln kann. Eine Mitteilung erfolgt nur dann, wenn es nach
Abwägung aller betroffenen Interessen verhältnismäßig erscheint.

15. Verschwiegenheit
15.1. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf Kenntnisse, die die TRIARGOS
GmbH im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung erlangt hat.
15.2. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, sobald die Offenlegung
zur Wahrung eigener Interessen der TRIARGOS GmbH erforderlich ist,
insbesondere in solchen Fällen, in denen der Kunde gegen Bestimmungen dieser
Geschäftsbedingungen verstoßen hat.

16. Haftung
16.1. TRIARGOS GmbH haftet für von ihr oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder
Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie aus der Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit.
16.2. Darüber hinaus haftet TRIARGOS GmbH nur für von ihr oder von ihren
gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursachte Schäden.
16.3. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der
TRIARGOS GmbH auf den nach Art der Leistung vorhersehbaren,
vertragstypischen Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen
Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von
TRIARGOS GmbH.
Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer der TRIARGOS GmbH
zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
16.4. Für Schäden aus Verzögerung der Leistung haftet TRIARGOS GmbH nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die sonstigen Rechte des Kunden im
Verzugsfall bleiben unberührt.
16.5. Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen gelten nicht, soweit TRIARGOS
GmbH eine Garantie übernommen hat, die gerade den Zweck hatte, vor dem
Eintritt der geltend gemachten Schäden zu schützen.
16.6. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
16.7. Entsteht auf Grund einer gesonderten Anweisung ein Schaden, haftet die
TRIARGOS GmbH, sofern sie den Kunden auf die Gefahr eines möglichen
Schadens hinweist, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

17. Haftung für mittelbare Schäden
Außer im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Übernahme einer
Garantie (Ziffer 16.5) haftet die TRIARGOS GmbH nicht für mittelbare Schäden
oder Mangelfolgeschäden, wie z. B. Mehr-aufwand, entgangenen Gewinn oder
ausgebliebene Einsparungen.

18. Haftung für Datenverlust
18.1. Der Kunde ist verpflichtet, für die eigene Datensicherung Sorge zu tragen.
18.2. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederher-stellungsaufwand
beschränkt, der auch bei regelmäßiger und gefahrentsprechender
Datensicherung eingetreten wäre.

19. Exportkontrollbestimmungen
19.1. Die Ausfuhr gelieferter Gegenstände und überlassener Software-produkte kann
nach dem deutschen Außenwirtschaftsrecht genehmi-gungspflichtig sein. Einfuhr
und Verwendung richten sich nach dem Recht des jeweiligen Ziel andes und
können ebenfalls einer Genehmigungspflicht unterliegen. Dies gilt auch für die nur
vorübergehende Mitnahme, z. B. auf einem Laptop.
19.2. Im Falle einer Ausfuhr ist der Kunde für die Einhaltung der dabei zu beachtenden
gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.
20. Gerichtsstand; salvatorische Klausel
20.1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Freiburg. Für Nichtkaufleute gilt diese
Vereinbarung nur in Ermangelung eines inländischen Gerichtsstandes.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts.
20.2. Sollten sich einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen als
ungültig erweisen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt.

Besondere Bedingungen Programmüberlassungegen laufende Vergütung

1. Leistungs- und Funktionsumfang
2. Programmüberlassung und Nutzungsrecht
3. Berechnung der Vergütung
4. Beendigung des Nutzungsrechts
5. Kündigung
6. Dekompilierung und zustimmungsbedürftige Handlungen
7. Vertragsstrafe
8. Sachmängel
9. Verletzung von Rechten Dritter
10. Haftung
11. Sonstiges

1. Leistungs- und Funktionsumfang
1.1. Der Leistungs- und Funktionsumfang eines Programms bestimmt sich
nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Leistungsbeschreibung.
1.2. Die Programme der TRIARGOS GmbH unterliegen einer ständigen
Weiterentwicklung. Den Vertragspartnern ist daran gelegen, dass künftige
Gegebenheiten, insbesondere auch Anpassungen an neuere technische
Standards, berücksichtigt werden.
1.3. Der TRIARGOS GmbH bleibt es daher vorbehalten, ohne dazu verpflichtet zu
sein, Änderungen oder Verbesserungen an ihren Programmen vorzunehmen.

2. Programmüberlassung und Nutzungsrecht
2.1. Die TRIARGOS GmbH überträgt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht
übertragbare Recht, das Programm für den Zeitraum der Programmüberlassung
in seinem Unternehmen zu nutzen. Eine Programmnutzung in verbundenen oder
beteiligten Unternehmen ist nicht zulässig.
2.2. Die Programmnutzung durch den Kunden kann grundsätzlich auf folgende Weise
erfolgen:
2.2.1. Einzelplatz-Lizenz: Bei einer Programmnutzung im Rahmen einer Einzelplatz-
Lizenz darf ein Programm innerhalb des Unternehmens des Kunden nur auf
einem bestimmten PC genutzt werden.
2.2.2. Netzlizenz: Im Rahmen einer Netzlizenz kann der Kunde ein einzelnes Programm
an einer individuell festgelegten Anzahl von Anwendersystemen seines
Unternehmens zeitgleich nutzen.
2.2.3. Überlassene Programme dürfen nur im Rahmen des vereinbarten Nutzungsumfangs
eingesetzt werden. Die einzelnen Lizenzierungsformen
und deren Restriktionen sind in der Preisliste näher beschrieben.
2.3. Programmkopien dürfen angefertigt werden, soweit dies zur verein
barten Nutzung des Programms notwendig ist. Darüber hinaus dürfen
Programmkopien lediglich zu Sicherungszwecken gefertigt werden. Alle
Kopien müssen den Copyright-Vermerk, den das Programm enthält, in
gleicher Weise enthalten. Sonstige überlassene Unterlagen, Beschreibungen,
Dokumentationen u. Ä. dürfen ohne vorherige Zustimmung der TRIARGOS
GmbH nicht vervielfältigt oder verbreitet werden.

3. Berechnung der Vergütung
Die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der Vergütung ergeben sich
aus dem Angebot.

4. Beendigung des Nutzungsrechts
4.1. Das Nutzungsrecht an einem Programm erlischt durch Kündigung oder
entsprechend der Regelungen des Allgemeinen Teils.
4.2. Nach Wegfall des Nutzungsrechtes hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass
das Programm nicht mehr genutzt werden kann. Auf Anfrage ist dies der
TRIARGOS GmbH schriftlich zu bestätigen.

5. Kündigung
5.1. Kündigungen müssen schriftlich erfolgen.
5.2. Das Nutzungsrecht für ein überlassenes Programm kann vom Kunden
bei Programmen mit monatlichen Vergütungsintervallen mit einer Frist
von einem Monat zum Monatsende, bei Programmen mit jährlichen
Vergütungsintervallen mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende
gekündigt werden. Die Kündigung ist bei Programmen mit monatlichen
Vergütungsintervallen erstmals zum Ablauf von zwei Jahren nach
Vertragsschluss, bei Programmen mit jährlichen Vergütungsintervallen erstmals
zum Ende des Jahres, das auf den Vertragsschluss folgt, möglich.
5.3. Die TRIARGOS GmbH kann ein Nutzungsrecht für ein überlassenes Programm
mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen, sofern sie die
Absicht hat, das betreffende Programm nicht weiter zu entwickeln und zu
vermarkten und dies dem Kunden mindestens ein Jahr zuvor angekündigt hat.
5.4. Falls das Einhalten der in Ziffer 5.3 genannten Ankündigungsfrist
insbesondere durch geänderte gesetzliche Vorgaben, technische
Notwendigkeiten oder durch andere nicht von TRIARGOS GmbH beeinflussbare
Umstände für die TRIARGOS GmbH unmöglich oder unzumutbar ist, verkürzt
sich die Ankündigungsfrist auf sechs Monate. Der Kunde kann in diesem Fall ein
bestehendes Nutzungsrecht mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende
kündigen.
5.5. Das Recht zu einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden
Seiten unbenommen.
5.6. MitWirksamwerden der Kündigung endet das Nutzungsrecht für das betreffende
Programm.

6. Dekompilierung und zustimmungsbedürftige Handlungen
6.1. Die Programme dürfen vorbehaltlich der Regelung der Ziffer 2.4 ohne
vorherige schriftliche Zustimmung der TRIARGOS GmbH weder ganz noch
teilweise vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt sowie vom Objekt-Code in den Quell-
Code umgewandelt werden. Ist jedoch die Vervielfältigung des Codes oder die
Übersetzung unerlässlich, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der
Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit
anderen Programmen zu erhalten, und sind diese Informationen weder
veröffentlicht noch auf Anfrage von der TRIARGOS GmbH erhältlich, so hat der
Kunde während der Dauer des Nutzungsrechtes
am Programm das Recht zur Dekompilierung im Rahmen
des § 69 e Urheberrechtsgesetz.
6.2. In diesem Fall wird der Kunde der TRIARGOS GmbH mitteilen, welche Teile des
ursprünglichen Programms er dekompiliert. Für die Gewährung des Zuganges zu
den Informationen oder das Dekom-pilieren kann die TRIARGOS GmbH eine
angemessene Gebühr verlangen.

7. Vertragsstrafe
Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der in den
Ziffern 2.2 bis 2.4, 4.2 und 6 dieser Besonderen Bedingungen enthaltenen
Verpflichtung entsteht ein Anspruch gegen den Kunden zur Zahlung einer
Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro. Steht der TRIARGOS GmbH aus dem
gleichen Sachverhalt ein Schadensersatzanspruch zu, ist die vereinbarte
Vertragsstrafe als Mindestbetrag zu verstehen. Die Geltendmachung eines
weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

8. Sachmängel
8.1. Die TRIARGOS GmbH gewährleistet, dass das Programm bei vertragsgemäßem
Einsatz dem vereinbarten Leistungs- und Funktionsumfang entspricht. Bei einer
nur unerheblichen Abweichung vom vereinbarten Leistungs- und
Funktionsumfang bestehen keine Sachmängelansprüche. Sachmängelansprüche
bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, nicht
reproduzierbaren oder anderweitig durch das Mitglied nachweisbaren
Programmfehlern sowie bei Schäden, die durch nachträgliche Veränderung durch
den Kunden oder Dritte entstehen.
8.2. Setzt der Kunde nicht die aktuelle Programmversion ein, können sich hieraus
Fehlfunktionen oder Funktionseinschränkungen im Zusammenhang mit anderen
Programmen ergeben. Sachmängelansprüche sind insoweit ausgeschlossen.
8.3. Die Rechte des Kunden beschränken sich bei Vorliegen von Mängeln zunächst
auf Nacherfüllung sowie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf
Minderung der Vergütung. Die TRIARGOS GmbH entscheidet nach eigenem
Ermessen, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch
Neulieferung bzw. -erstellung erfolgt. Die Interessen
des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.
8.4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, oder ist sie aus anderen Gründen
nicht durchführbar, so kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen
den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen
und/oder Schadensersatz verlangen. Für Schadensersatzansprüche des Kunden
gelten die Ziffer 10 sowie die Haftungsregelungen des Allgemeinen Teils der
Geschäftsbedingungen.
8.5. Die TRIARGOS GmbH kann Vergütung ihres Aufwands verlangen, soweit
a) sie auf Grund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt,
außer der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen,
dass kein Mangel vorlag, oder
b) eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den
Kunden als Mangel nachweisbar ist, oder
c) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der
Pflichten des Kunden anfällt.
8.6. Ein Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs
nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 BGB ist ausgeschlossen, falls nicht die
Ersatzlieferung oder Nachbesserung als fehlgeschlagen anzusehen ist.

9. Verletzung von Rechten Dritter
9.1. Für Verletzungen von Rechten Dritter durch ihre Leistungen haftet die TRIARGOS
GmbH nur, soweit die Leistungen vertragsgemäß eingesetzt werden und nur
bezogen auf die jeweils aktuelle Version.
9.2. Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung
der TRIARGOS GmbH seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde
unverzüglich die TRIARGOS GmbH. Die TRIARGOS GmbH und ggf. deren
Vorlieferanten sind jedoch nicht verpflichtet, die geltend gemachten Ansprüche
auf ihre Kosten abzuwehren.
9.3. Werden durch eine Leistung der TRIARGOS GmbH Rechte Dritter verletzt, wird
die TRIARGOS GmbH nach eigener Wahl und auf eigene Kosten
a) dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
b) die Leistung frei von Rechten Dritter gestalten.
Falls keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand von der TRIARGOS
GmbH erzielt werden kann, können beide Vertragspartner den zu Grunde
liegenden Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Interessen des Kunden
werden dabei angemessen berücksichtigt.
9.4. Für Schadensersatzansprüche gelten die Ziffer 10 sowie die Haftungsregelungen
des Allgemeinen Teils der Geschäftsbedingungen.

10. Haftung
Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bei Vertragsschluss
bereits vorhanden sind (§ 536 a Abs. 1, 1. Alt. BGB), wird bezüglich Sachschäden
ausdrücklich ausgeschlossen. Im Übrigen gilt die Haftungsregelung des
Allgemeinen Teils der Geschäftsbedingungen.

11. Sonstiges
Soweit in diesen Besonderen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gilt
der Allgemeine Teil der Geschäftsbedingungen.